Neuregelung Rückstellungen mit Bilmog Teil 2
Auswirkungen des BilMoG auf die Gewinn-Verlustrechnung
Mit dem Übergang auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( BilMoG) stellen sich einzelne Ausweisfragen in der Erfolgsrechnung.
Letztendlich sind fast alle Positionen in der Gewinn-Verlustrechnung (GuV) von den Neuregelungen betroffen:
Nachfolgend eine Übersicht der Auswirkungen aufgrund geänderter Ansatz+Bewertungsvorschriften:
Die Anhebung der Herstellungskostenuntergrenze (nach § 255 Abs. 2 HGB) führt dazu, dass künftig selbst erstellte Vermögensgegenstände mit den produktionsbezogenen Vollkosten zu bewerten sind.
( Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten etc..).
Dies hat Auswirkungen auf die Bestandsveränderungen sowie auf die anderen aktivierten Eigenleistungen. Das Vorratsvermögen und somit auch das Jahresergebnis in der Periode der Herstellung werden höher ausfallen. Da die Neuregelungen erst für in der Zukunft stattfindende Herstellungsvorgänge gelten, ergeben sich zum 1.1.2010 keine unmittelbaren Umstellungseffekte.
Das rechtsformneutrale Zuschreibungsgebot führt dazu, dass die sonstigen betrieblichen Erträge künftig eher ansteigen werden. Berücksichtigt werden muss, das beim Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßigen Abschreibung der Firmen bzw. Geschäftswert eine Ausnahme bildet, da dort künftig eine Zuschreibung zwingend erfolgen muss.
Die Effekte, die sich nach der neuen Steuerabgrenzungskonzeption (nach § 274 HGB) ergeben, sind gesondert unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag auszuweisen. Dies betrifft den erfolgswirksamen Ansatz als auch die planmäßige Auflösung der gebildeten latenten Steuern, sofern die Beträge in der Gewinn-Verlustrechnung zu erfassen sind. Auch die Neueinschätzung von angesetzten Steuerpositionen ist in der Erfolgsrechnung unter den Steueraufwendungen und nicht etwa im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen. Die erstmalige Anwendung der Neuregelung ist erfolgsneutral (Verrechnung mit den Gewinnrücklagen) vorzunehmen, weshalb zum 1.1. 2010 die Erfolgsrechnung hiervon nicht tangiert wird. (Art. 67 Abs. 6 EGHGB).
Durch die Änderung des § 248 Abs. 2 HGB hat der Bilanzierende künftig ein Wahlrecht zum Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Werden solche Aufwendungen künftig aktiviert, sind die Regelungen zur Abgrenzung von Forschungs-Entwicklungskosten zu beachten (§ 255 Abs. 2 a HGB). Es dürfen nur die Entwicklungskosten aktiviert werden; diese sind dann zu Herstellungskosten (gem. § 255 Abs. 2 HGB) zu bewerten.
Der Ansatz der Entwicklungskosten kann erst nach dem 31.12.2009 erfolgen.
Der Ausweis von Abschreibungen in der Gewinn und Verlustrechnung wird durch die eingeschränkten Regelungen tendeziell abnehmen. Eine außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen wird nur noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erfolgen. Die Ausnahme bilden die Finanzanlagen.
Die Bewertung im Umlaufvermögen richtet sich weiterhin nach dem strengen Niederstwertprinzip. Erhöht werden die Abschreibungen, wenn künftig selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (nach § 248 Abs. 2 HGB) aktiviert werden, die planmäßig und ggf. außerplanm. abzuschreiben sind.
Zusammenfassung von Übergangseffekten nach BilMoG
Sofern es im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des BilMoG zu einer Erfassung einzelner Aufwendungen und Erträge in der Gewinn-Verlustrechnung kommt, regelt Art. 67 Abs. 7 EGHGB die Aufwendungen und Erträge aus der erstmailigen Anwendung der Neuregelung des BilMoG nach den Art. 66 und 67 Abs, 1 bis 5). Diese sind dann unter den Posten der „außerordentlichen Aufwendungen“ bzw. „außerordentlichen Erträge“ auszuweisen.
Das sind nachfolgend:
- Die Neubewertung von Rückstellungen (nach § 253 Abs. 1 und Abs. 2 HGB): Zinseffekte bei langfristigen Rückstellungen sowie Preis-Kostensteigerungen sind im Zusammenhang mit der erstmaligen Berücksichtigung der neuen Regelung (regelmäßig zum 1.1.2010) im außerordentlichen Ergebnis zu zeigen.
- Die ab dem 1.1.2010 neu zu bewertenden Pensionsrückstellungen -Der Anpassungsbetrag bei einer Überdotierung ist erfolgswirksam über 15 Jahre zu verrechnen. (Art. 67 Abs. 1 EGHGB) Der Ausweis der Beträge, die in dem jeweiligen Jahr erfolgswirksam zu erfassen sind, hat unter den außerordentlichen Aufwendungen zu erfolgen. Damit sind unter dieser Position bis zu 15 Jahre die Anpassungsbeträge für die Pensionsrückstellungen zu verbuchen.
- Bildung von Aufwandsrückstellungen im Jahr 2009, die zum 1.1.2010 nicht beibehalten werden sollen (Wahlrecht), sind erfolgswirksam unter den außerordentlichen Erträgen aufzulösen ( Art. 67 Abs. 3 EGHGB).
- Im Jahr 2009 noch vorgenommene Abschreibungen, die mit dem BilMoG nicht mehr möglich sind und die nicht beibehalten werden sollen (Wahlrecht) hat die Korrektur dieser Abschreibungen als außerordentlicher Ertrag zu erfolgen (Art. 67 Abs. 4 EGHGB).
- Die Abschreibung für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes ist in einem Betrag aufwandswirksam zu Lasten der außerordentlichen Aufwendungen abzuschreiben-vorausgesetzt es wird nicht vom Beibehaltungs-Fortführungswahlrecht des Art. 67 Abs. 5 EGHGB Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist anzumerken, auch bei Ausübung der Beibehaltungs-Fortführungswahlrechte zum 1.1. 2010 ist eine spätere Auflösung oder Zuschreibung im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen (lt. IDW ERS HFA 28).






