Die UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG Teil 1
Die UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG ist nicht mal eben erklärt. Sie hat viele Vorteile, aber auch Nachteile. Ich möchte hier einen groben Überblick geben. Ich habe nicht den Anspruch, Sie über alle rechtlichen bzw. steuerlichen Möglichkeiten aufzuklären. Aber ich kann für die Praxis doch so das eine oder andere sagen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse können sich sehr stark von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden, da der Gesellschaftsvertrag die Beziehungen und Befugnisse innerhalb des Unternehmens bestimmt. Aber gewisse Grundstrukturen sind immer gleich. Diese werde ich jetzt erklären. Dazu habe ich folgende Grafik erstellt:

Hier ist die Konstellation einer UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG dargestellt. Der blaue Kreis stellt das Unternehmen als Ganzes dar, wie der Kunde sie sieht und mit der er Verträge schließt. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, das heißt sie wird wie eine Personengesellschaft behandet. Sie genießt zum größten Teil die Vor- und Nachteile, wie sie für die Personengesellschaft laut HGB existieren. Eine Kommanditgesellschaft besitzt immer einen Vollhafter (Komplementär) und einen Teilhafter (Kommanditist). Bei der UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG übernimmt die UG (haftungsbeschränkt) die Position des Vollhafters. Die Position des Teilhafters wird von natürlichen Personen übernommen. Der Vollhalfter haftet mit seinen gesamten Vermögen, der Teilhafter “nur” mit seiner Einlage.
Da der Vollhafter eine Kapitalgesellschaft ist, wird die Haftung für die Gesellschafter des Unternehmens insgesamt gesehen auf ihr eingesetztes Kapital begrenzt. Dies gilt natürlich nur so lange, wie sich die Gesellschaft nichts fahrlässig zu schulden kommen läßt. Bei Betrug oder anderen schwerwiegenden Vergehen haftet der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft ebenfalls voll, da er auch eine Aufsichtspflicht hat.
Der Vertrag der Kommanditgesellschaft regelt das Verhältnis des Komplementärs (Vollhafters) zu den Kommanditisten (Teilhafter). Der Vollhafter übernimmt die Geschäftsführung der KG, es kann aber durchaus per Gesellschaftsbeschluss der KG auch ein Kommanditist Prokura bekommen oder als Geschäftsführer bestimmt werden. Oder es wir festgelegt, dass rechtsfähige Verträge nur mit 2 Unterschriften (Komplementät und Kommanditist gemeinsam) geschlossen werden dürfen. Hier greift die Freiheit einer Personengesellschaft, das Verhältnis der Beteiligten untereinander frei zu regeln. Aber vorsicht, das kann in Einzelfall sehr kompliziert werden. Daher ist es bessen, sich bei Vertragsschließung lieber etwas mehr Gedanken zu machen als zu wenig.






