Berufsgrundsätze

 

Wir sind Mitglied im BVBC.Xpert und richten uns nach deren Berufsgrundsätzen.

Hier ist ein Auszug:

 

ALLGEMEINE BERUFS-PFLICHTEN

1. Grundsatz

Der Berufsangehörige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Er hat die ihm anvertrauten Interessen sachlich zu vertreten. Inner- und außerhalb der Tätigkeit hat er sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung erfordert, würdig zu erweisen. Er darf sich keiner unlauteren Mittel bedienen. Der Berufsangehörige hat seinen Mitarbeitern die Berufsgrundsätze in geeigneter Form bekanntzugeben und dazu anzuhalten, alles zu unterlassen, was ihm selbst aufgrund dieser Berufsgrundsätze untersagt ist.

2. Gewissenhafte Berufsausübung

Der Berufsangehörige übernimmt nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Mitarbeiter bereitgestellt werden können. Schriftstellerische Tätigkeiten, andere Veröffentlichungen und Vortragstätigkeiten müssen sachlich und würdig sein. Er verpflichtet sich zu stetigen Fortbildung.

3. Interessenkollision

Der Berufsangehörige darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis einer Interessenkollision gegeben ist. Eine Tätigkeit mit Zustimmung der Beteiligten, z.B. zum Ausgleich widerstreitender Interessen ist zulässig.

 

 

VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER

1. Auftragsannahme

Der Berufsangehörige ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Aufträge sind abzulehnen, sofern der Berufsangehörige für eine pflichtwidrige oder unlautere Handlung in Anspruch genommen werden soll.

2. Auftragskündigung

Bei Kündigung eines Mandats sind in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die für den Berufsangehörigen noch zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

3. Verschwiegenheitspflicht

Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle dem Berufsangehörigen im Rahmen seiner Tätigkeit für den Mandanten bekannt gewordenen Vorgänge und Informationen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch dem gegenüber, dem die betreffenden Tatsachen von anderer Seite mitgeteilt wurden. Grundsätzlich ist der Berufsangehörige an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden.

4. Akten und Unterlagen

Der Berufsangehörige hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte während und nach Beendigung der Tätigkeit für den Mandanten keinen Einblick in dessen Unterlagen erhalten. Für den Fall des Todes ist entsprechende Vorsorge zu tragen.

Nach Beendigung des Auftrages sind die Unterlagen des Auftraggebers an den Auftraggeber unverzüglich herauszugeben, spätestens jedoch nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht bleibt hiervon unberührt.

5. Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung

Der Berufsangehörige ist gehalten, eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen. Dabei ist bei pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus der Tätigkeit ergebender Risiken und Umständen in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Versicherungssumme angemessen ist. Als angemessen ist eine Versicherungssumme von mindestens EURO 100.000 für den einzelnen Schadensfall anzusehen.

6. Fremdvermögen

Der Berufsangehörige hat besondere Sorgfaltpflichten bei den ihm anvertrauten fremden Vermögenswerten walten zu lassen. Die fremden Vermögenswerte sind stets von seinem Vermögen getrennt zu halten. Befinden sich fremde Vermögen im Gewahrsam des Berufsangehörigen, so sind sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern.

7. Vergütungen

Der Berufsangehörige berechnet nur Honorare, die im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen und die vor Beginn der Tätigkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt sind. Er gibt Festpreisangebote nur für Aufträge ab, deren Umfang zu überblicken ist oder bei denen nach honorarpflichtigen Voruntersuchungen Umfang und Schwierigkeitsgrad präzise und für beide Seiten verbindlich heraus gearbeitet worden sind. Der Berufsangehörige präzisiert sein Angebot so, dass der Auftraggeber weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Gebührenverordnung für steuerberatende Berufe.

 

Quelle: http://www.bvbc-xpert.de

Mitgliedschaften
  • Bundesverband Bilanzbuchhalter und Controller e.V.
  • BVBC Xpert
  • Bundesverband für selbstständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter
  • Wirtschaftsforum Südstadt
Herzensdinge
  • Tierheim Hannover
  • podenco-in-not
Dienstleister
Spam