
Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) dient dazu, die Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenstellen zu verteilen. Der BAB ist dreistufig angelegt. Zuerst werden die in der Kostenartenrechnung ermittelten Gemeinkosten auf den jeweiligen Kostenstellen erfasst. Anschließend erfolgt die innerbetriebliche Leistungsverrechnung der Hilfskostenstellen. Abschließend werden die für die Zuschlagskalkulation notwendigen Zuschlagssätze, mit deren Hilfe die Gemeinkosten den Kostenträgern zugeordnet werden können, ermittelt.
Der BAB erfüllt somit folgende Aufgaben:
- Ist-Kostenerfassung
- Übersicht über die Kostenentstehung
- Bildung von Kostensätzen
- Abrechnung von Gemeinkosten
- Bildung von Zuschlagssätzen
- Vorbereitung auf die Kalkulation
Zuschlagssätze:
Wagniszuschläge
Wagniszuschläge werden gebildet, um Risiken in den Geschäftsprozessen kalkulatorisch und wertmäßig abzubilden. Wagniszuschläge werden als prozentuale Zuschläge auf Basis der Selbstkosten ermittelt. Der Ausschuss innerhalb der Produktion wird als Produktionswagnis beaufschlagt. Dieser Zuschlag wird über die Gesamtausschusskosten (Selbstkosten) aller Sparten im Verhältnis zu den Gesamtselbstkosten ermittelt. Der Wagniszuschlag wird lediglich im Rahmen der Angebotskalkulation berücksichtigt.
Gemeinkostenzuschläge
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Die Abgrenzungsrechnung ist der Bereich, in dem die Finanzbuchhaltung ihre Daten an die Kostenrechnung übergibt. Aber was muss da gerechnet werden? Kosten sind Kosten…
Nein, ganz so einfach ist das nicht. Das sich die Kostenrechnung nur auf bestimmte Werte und Werteflüsse bezieht, gibt es selbverständlich einen Unterschied. Hier wird auch der größte Unterschied zwischen einem Unternehmer und einem Geschäftsführer deutlich. Ein Unternehmer nimmt es genau an dieser Stelle nicht soooo genau. Ein Geschäftsführer wäre hier für ein zweifelhaftes Vorgehen zu belangen.
Die Kostenrechnung betrachtet nur folgende Kostenarten:
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Auswirkungen des BilMoG auf die Gewinn-Verlustrechnung
Mit dem Übergang auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( BilMoG) stellen sich einzelne Ausweisfragen in der Erfolgsrechnung.
Letztendlich sind fast alle Positionen in der Gewinn-Verlustrechnung (GuV) von den Neuregelungen betroffen:
Nachfolgend eine Übersicht der Auswirkungen aufgrund geänderter Ansatz+Bewertungsvorschriften:
Die Anhebung der Herstellungskostenuntergrenze (nach § 255 Abs. 2 HGB) führt dazu, dass künftig selbst erstellte Vermögensgegenstände mit den produktionsbezogenen Vollkosten zu bewerten sind.
( Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten etc..).
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