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	<title>Buchhaltung und Controlling in Hannover - Auxiliar - Ihr Controlling- und Buchhaltungsbüro * &#187; Ertrag</title>
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	<description>Auxiliar - Ihr Nutzen ist unser Ziel</description>
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		<title>Abgrenzungsrechnung &#8211; Erträge</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 05:11:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Lietz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bereich Kostenrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abgrenzungsrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kerngeschäft]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch die Erträge werden in der Abgrenzungsrechnung geteilt &#8211; in die Erträge aus dem Kerngeschäft und die Sonstigen Erträge, die mit dem Geschäft nichts zu tun haben. Das klassische Beispiel hierfür sind die Erträge aus Aktienverkäufen, Dividenen oder Zinsen, wenn das eigentliche Geschäft zum Beispiel eine Handwerksfirma ist. Klar soll ein Unternehmer überschüssige Gelder gewinnbringend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Auch die Erträge werden in der Abgrenzungsrechnung geteilt &#8211; in die Erträge aus dem Kerngeschäft und die Sonstigen Erträge, die mit dem Geschäft nichts zu tun haben.</p>
<p>Das klassische Beispiel hierfür sind die Erträge aus Aktienverkäufen, Dividenen oder Zinsen, wenn das eigentliche Geschäft zum Beispiel eine Handwerksfirma ist. Klar soll ein Unternehmer überschüssige Gelder gewinnbringend anlegen, aber es hat eben nicht mit dem eigentlichen Geschäft zu tun. Und deshalb werden diese Erträge abgegrenzt.</p>
<p>Auch hier habe ich ein grafisches Schema erstellt:</p>
<p><span id="more-952"></span></p>
<p style="text-align: center;"><img class="size-large wp-image-1892 aligncenter" title="Abgrenzung_Erlöse" src="http://www.auxiliar.de/wp-content/uploads/2009/11/Abgrenzung_Erlöse-750x1024.jpg" alt="" width="595" /><br class="spacer_" /></p>
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		</item>
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		<title>Maßvolle Kostenrechnung</title>
		<link>http://www.auxiliar.de/index.php/2009/11/system-kostenrechnung</link>
		<comments>http://www.auxiliar.de/index.php/2009/11/system-kostenrechnung#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 07:27:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Lietz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bereich Kostenrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Controlling]]></category>
		<category><![CDATA[Ergebnisträger]]></category>
		<category><![CDATA[Ertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenträger]]></category>

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		<description><![CDATA[Bevor ich auf die einzelnen Bereiche der Kostenrechnung eingehe, möchte ich noch ein paar Worte zu der Aufgabe und dem Verständnis der Kostenrechnung schreiben. Von vielen kleineren Unternehmen wird der Bereich Kostenrechnung und Controlling sehr stiefmütterlich behandelt. Das ist auch verständlich bei Unternehmen mit einem Standort und einem Produkt, sei es nun die geleistete Arbeitsstunde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: right;"><strong>Note: There is a print link embedded within this post, please visit this post to print it.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bevor ich auf die einzelnen Bereiche der Kostenrechnung eingehe, möchte ich noch ein paar Worte zu der Aufgabe  und dem Verständnis der Kostenrechnung schreiben.</p>
<p style="text-align: justify;">Von vielen kleineren Unternehmen wird der Bereich Kostenrechnung und Controlling sehr stiefmütterlich behandelt. Das ist auch verständlich bei Unternehmen mit einem Standort und einem Produkt, sei es nun die geleistete Arbeitsstunde oder das fertig produzierte Gerät.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-440"></span>Immer dann, wenn die Kosten oder das Ergebniss an verschiedenen Orten (Kostenstellen), auf verschiedenen Produkten (Kostenträger) oder an verschiedenen Märkten/Kunden (Ergebnisträger) von Interesse sind, benötigt ein Unternehmen eine Kostenrechnung.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber auch das Ziel der Kostenrechnung entscheidet über den Umfang. Ist &#8220;nur&#8221; ein Kostencontrolling gefragt, reich oft schon die Kostenstellenrechnung. Möchte jemand den Ertrag eines Produktes verfolgen, dann wird die Kostenträgerrechnung gebraucht. Soll der Ertrag pro Kunde ermittelt werden, kommt man um die Ergebnisträger nicht herum. Auch bei der Kostenrechnung ist das Kosten/Leistungsverhältnis entscheidend.</p>
<p style="text-align: justify;">Die erste Frage bei der Einführung der Kostenrechnung, die inhaltlich geklärt werden sollte, ist also die genaue Zielstellung. Was wird denn überhaupt gebraucht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuregelung Rückstellungen mit Bilmog Teil 2</title>
		<link>http://www.auxiliar.de/index.php/2009/10/neuregelung-ruckstellungen-mit-bilmog-teil-2</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 19:29:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Silvia Bretz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bereich Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagevermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwendung]]></category>
		<category><![CDATA[BilMoG]]></category>
		<category><![CDATA[EGHGB]]></category>
		<category><![CDATA[Entwicklungskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Ertrag]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[Neuregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Auswirkungen des BilMoG auf die Gewinn-Verlustrechnung Mit dem Übergang auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( BilMoG) stellen sich einzelne Ausweisfragen in der Erfolgsrechnung. Letztendlich sind fast alle Positionen in der Gewinn-Verlustrechnung (GuV) von den Neuregelungen betroffen: Nachfolgend eine Übersicht der Auswirkungen aufgrund geänderter Ansatz+Bewertungsvorschriften: Die Anhebung der Herstellungskostenuntergrenze (nach § 255 Abs. 2 HGB) führt dazu, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: right;"><strong>Note: There is a print link embedded within this post, please visit this post to print it.</strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Auswirkungen des BilMoG auf die Gewinn-Verlustrechnung</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p><strong>Mit dem Übergang auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( BilMoG) stellen sich einzelne Ausweisfragen in der Erfolgsrechnung.</strong></p>
<p><strong>Letztendlich sind fast alle Positionen in der Gewinn-Verlustrechnung (GuV) von den Neuregelungen betroffen:</strong></p>
<p><strong>Nachfolgend eine Übersicht der Auswirkungen aufgrund geänderter Ansatz+Bewertungsvorschriften: </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die Anhebung der Herstellungskostenuntergrenze</strong> (nach § 255 Abs. 2 HGB) führt dazu, dass künftig selbst erstellte Vermögensgegenstände mit den produktionsbezogenen Vollkosten zu bewerten sind.</p>
<p>( Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten etc..).</p>
<p><span id="more-273"></span></p>
<p>Dies hat Auswirkungen auf die Bestandsveränderungen sowie auf die anderen aktivierten Eigenleistungen. Das Vorratsvermögen und somit auch das Jahresergebnis in der Periode der Herstellung werden höher ausfallen. Da die Neuregelungen erst für in der Zukunft stattfindende Herstellungsvorgänge gelten, ergeben sich zum 1.1.2010 keine unmittelbaren Umstellungseffekte.</p>
<p><strong>Das rechtsformneutrale Zuschreibungsgebot</strong> führt dazu, dass die sonstigen betrieblichen Erträge künftig eher ansteigen werden. Berücksichtigt werden muss, das beim Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßigen Abschreibung der Firmen bzw. Geschäftswert eine Ausnahme bildet, da dort künftig eine Zuschreibung zwingend erfolgen muss.</p>
<p><strong>Die Effekte, die sich nach der neuen Steuerabgrenzungskonzeption</strong> (nach § 274 HGB) ergeben, sind gesondert unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag auszuweisen. Dies betrifft den erfolgswirksamen Ansatz als auch die planmäßige Auflösung der gebildeten latenten Steuern, sofern die Beträge in der Gewinn-Verlustrechnung zu erfassen sind. Auch die Neueinschätzung von angesetzten Steuerpositionen ist in der Erfolgsrechnung unter den Steueraufwendungen und nicht etwa im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen. Die erstmalige Anwendung der Neuregelung ist erfolgsneutral (Verrechnung mit den Gewinnrücklagen) vorzunehmen, weshalb zum 1.1. 2010 die Erfolgsrechnung hiervon nicht tangiert wird. (Art. 67 Abs. 6 EGHGB).</p>
<p>Durch die <strong>Änderung des § 248 Abs. 2 HGB</strong> hat der Bilanzierende künftig ein Wahlrecht zum <strong>Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. </strong>Werden solche Aufwendungen künftig aktiviert, sind die Regelungen zur Abgrenzung von Forschungs-Entwicklungskosten zu beachten (§ 255 Abs. 2 a HGB). Es dürfen nur die Entwicklungskosten aktiviert werden; diese sind dann zu Herstellungskosten (gem. § 255 Abs. 2 HGB) zu bewerten.</p>
<p>Der Ansatz der Entwicklungskosten kann erst nach dem 31.12.2009 erfolgen.</p>
<p><strong>Der Ausweis von Abschreibungen in der Gewinn und Verlustrechnung</strong> wird durch die eingeschränkten Regelungen tendeziell abnehmen. Eine außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen wird nur noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung erfolgen. Die Ausnahme bilden die Finanzanlagen.</p>
<p>Die Bewertung im Umlaufvermögen richtet sich weiterhin nach dem strengen Niederstwertprinzip. Erhöht werden die Abschreibungen, wenn künftig selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (nach § 248 Abs. 2 HGB) aktiviert werden, die  planmäßig und ggf. außerplanm. abzuschreiben sind.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Zusammenfassung von Übergangseffekten nach BilMoG</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Sofern es im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des BilMoG zu einer Erfassung einzelner Aufwendungen und Erträge in der Gewinn-Verlustrechnung kommt, regelt Art. 67 Abs. 7 EGHGB die Aufwendungen und Erträge  aus der erstmailigen Anwendung der Neuregelung des BilMoG nach den Art. 66 und 67 Abs, 1 bis 5). Diese sind dann unter den Posten der „außerordentlichen Aufwendungen“  bzw. „außerordentlichen Erträge“ auszuweisen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Das sind nachfolgend:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<ul>
<li>Die      Neubewertung von Rückstellungen (nach § 253 Abs. 1 und Abs. 2 HGB):      Zinseffekte bei langfristigen Rückstellungen sowie      Preis-Kostensteigerungen sind im Zusammenhang mit der erstmaligen      Berücksichtigung der neuen Regelung (regelmäßig zum 1.1.2010) im      außerordentlichen Ergebnis zu zeigen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Die ab dem 1.1.2010 neu zu      bewertenden Pensionsrückstellungen -Der Anpassungsbetrag bei einer      Überdotierung ist erfolgswirksam über 15 Jahre zu verrechnen. (Art. 67      Abs. 1 EGHGB) Der Ausweis der Beträge, die in dem jeweiligen Jahr      erfolgswirksam zu erfassen sind, hat unter den außerordentlichen      Aufwendungen zu erfolgen. Damit sind unter dieser Position bis zu 15 Jahre      die Anpassungsbeträge für die Pensionsrückstellungen zu verbuchen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Bildung von      Aufwandsrückstellungen im Jahr 2009, die zum 1.1.2010 nicht beibehalten      werden sollen  (Wahlrecht), sind      erfolgswirksam unter den außerordentlichen Erträgen aufzulösen ( Art. 67      Abs. 3 EGHGB).</li>
</ul>
<ul>
<li>Im Jahr 2009 noch      vorgenommene Abschreibungen, die mit dem BilMoG nicht mehr möglich sind      und die nicht beibehalten werden sollen (Wahlrecht) hat die Korrektur      dieser Abschreibungen als außerordentlicher Ertrag zu erfolgen (Art. 67      Abs. 4 EGHGB).</li>
</ul>
<ul>
<li>Die Abschreibung für      Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes      ist in einem Betrag aufwandswirksam zu Lasten der außerordentlichen      Aufwendungen abzuschreiben-vorausgesetzt es wird nicht vom      Beibehaltungs-Fortführungswahlrecht des Art. 67 Abs. 5 EGHGB Gebrauch      gemacht. Darüber hinaus ist anzumerken, auch bei Ausübung der      Beibehaltungs-Fortführungswahlrechte zum 1.1. 2010 ist eine spätere      Auflösung oder Zuschreibung im außerordentlichen Ergebnis auszuweisen (lt.      IDW ERS HFA 28).</li>
</ul>
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